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OLG Hamm (2 UF 19/91) | Datum: 28.05.1991
Die Kl. war verpflichtet, durch Ausnutzung ihrer vollen Arbeitskraft, d.h. durch vollschichtige Erwerbstätigkeit nach der Scheidung für ihren Unterhalt zu sorgen. »Zum Nachweis ihrer Bemühungen um eine entsprechende [...]